Wissen · Grundlagen
Grundsätze des Datenschutzes
Artikel 5 DSGVO beschreibt die Grundregeln, an denen sich jede Verarbeitung personenbezogener Daten orientieren muss.
Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz
Für jede Verarbeitung muss eine passende Rechtsgrundlage bestehen. Betroffene Personen sollen in klarer und verständlicher Form erfahren, was mit ihren Daten geschieht. Verdeckte oder überraschende Verarbeitungen widersprechen diesem Grundgedanken.
Zweckbindung
Daten werden für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben. Eine spätere Verwendung für einen anderen Zweck ist nicht automatisch zulässig und muss erneut geprüft werden.
Datenminimierung
Verarbeitet werden nur diejenigen Daten, die für den festgelegten Zweck tatsächlich angemessen und erforderlich sind. „Vielleicht brauchen wir das später“ ist kein gutes Verarbeitungskonzept.
Richtigkeit
Personenbezogene Daten sollen sachlich richtig und, soweit erforderlich, aktuell sein. Fehlerhafte Angaben müssen berichtigt oder gelöscht werden, da sie für den Zweck nicht mehr brauchbar sind.
Speicherbegrenzung
Daten dürfen nicht unbegrenzt gespeichert werden. Löschfristen oder klare Kriterien für die Löschung sollten bereits feststehen, bevor eine Verarbeitung beginnt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sind dabei zu berücksichtigen.
Integrität und Vertraulichkeit
Daten müssen durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen vor Verlust, Veränderung, Zerstörung und unbefugtem Zugriff geschützt werden. Welche Maßnahmen angemessen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Risiko.
Rechenschaftspflicht
Verantwortliche müssen die Einhaltung dieser Grundsätze nicht nur gewährleisten, sondern auch nachweisen können. Dazu gehören nachvollziehbare Entscheidungen, aktuelle Dokumentationen und regelmäßige Kontrollen.
Diese Zusammenfassung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.